Verband deutscher Highland
Cattle Züchter und Halter e.V.
Highland Cattle
Zuchtverband Niedersachsen
Westdeutscher Highland
Cattle Zuchtverband e.V.
Kontakt | |Impressum
  • Startseite
  • Mitglieder
  • Antragsformular VDHC
  • Direktvermarkter
  • Rasse
  • Tipps für Neueinsteiger
  • Journale
  • Events
  • Gästebuch und Tierbörse
  • Verbände
  • Landesverbände
  • Siegerlisten
  • Highland Cup

Satzung

Westdeutscher Highland
Cattle Züchterverband e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Westdeutscher Highland Cattle Züchterverband e. V. – (WHC). Sein Sitz ist Marienheide. Die Geschäftsstelle richtet sich nach dem Dienstort des jeweiligen Geschäftsführers.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck/Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Züchtern und Haltern von Highland Cattle (schottische Hochlandrinder) und ist unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er hat zum Ziel, die Förderung und Erhaltung der Reinzucht der Rinderrasse „Schottisches Hochlandrind“ in ihrer ursprünglichen Form, bei natürlicher, artgerechter Aufzucht und Haltung (Mutterkuhhaltung).

a) Interessenvertretung der Züchter und Halter von Highland Cattle 
b) Betreuung, Beratung und Information der Mitglieder
c) Übernahme der Rassebeschreibung und Zuchtrichtlinien des VDHC in ihrer jeweils gültigen Form
d) Öffentlichkeitsarbeit 
e) Zusammenarbeit mit dem Fleischrinder-Herdbuch Bonn e.V. und anderen Rinderverbänden, Behörden, Industrie, landwirtschaftlichen Organisationen, wissenschaftlichen Institutionen sowie im Landschafts- und Naturschutz tätigen Verbänden
f) Förderung des Absatzes von Zuchttieren und Tiererzeugnissen

§ 4 Mitgliedschaft und Erwerb dieser Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann erworben werden als ordentliches Mitglied.

Ordentliche Mitglieder können Züchter und Halter von Highland Cattle sowie Freunde der Highland-Cattle-Zucht werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um die Highland Cattle Zucht verdient gemacht haben. Vorschläge hierzu können sowohl vom Vorstand als auch von den Mitgliedern gemacht werden.Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber.
Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Ablehnung des Antrags erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Über die Mitgliederversammlung haben sie das Recht und die Pflicht, das Vereinsleben zu gestalten.

Die Mitglieder sind verpflichtet

die Satzung, spätere satzungsgemäß erlassene Bestimmungen, die Geschäftsordnung sowie ordnungsgemäß zustande gekommene Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und zu befolgen; die festgesetzten Beiträge termingerecht abzuführen; den Vereinszweck zu fördern durch ehrenamtliche und aktive Mitarbeit; alles zu unterlassen, was Ansehen und Interesse des Vereins zu schädigen geeignet ist.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) freiwilligen Austritt;
b) Tod des Mitglieds;
c) Ausschluss.

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres des Vereins durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand mitgeteilt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn gegen Geist und Buchstaben des § 3 verstoßen wird bzw. die in § 5 dieser Satzung festgesetzten Pflichten gröblich verletzt werden und die Verletzung trotz Verwarnung fortgesetzt wird. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Verstöße hat der Vorstand zu ahnden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Ehrenausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens Tage (>Versendedatum Post/e-mail vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Einladung sind Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnungspunkte anzugeben. Mitglieder können Gäste mitbringen. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 21 Tage (Versendedatum Post/e-mail) vor Versammlungstermin einzureichen. Der Vorstand hat den Mitgliedern mindestens 14 Tage (>Versendedatum Post/e-mail) vor Versammlungstermin die endgültigen Tagesordnungspunkte und die Anträge mitzuteilen.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat ebenso eine Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn dies mindestens 20 von Hundert der Mitglieder unter Angabe der Gründe wünschen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen. Hier ist jeweils eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Wahlen/Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich offen. Bei mehreren Anträgen ist derjenige angenommen, der die absolute Mehrheit erreicht. Ist im ersten Wahlgange eine absolute Mehrheit nicht erreicht worden, so erfolgt in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet gleichfalls die absolute Mehrheit. Bei Stimmengleichheit sind die Anträge abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben bei Abstimmungen für die Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse unberücksichtigt. Ein Antrag auf schriftliche (geheime) Abstimmung kann von jedem Mitglied gestellt werden.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus ordentlichen Vereinsmitgliedern. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus einem 1. Sprecher, einem 2. Sprecher, einem Geschäftsführer und einem Kassenwart. Er vertritt den Verein in allen Angelegenheiten und führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung. Die vorgenannten vier Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleinvertretungs-berechtigt.

Die Mitgliederversammlung kann für spezielle Aufgabengebiete bis zu 4 Mitglieder in den erweiterten Vorstand wählen. Diese werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erlischt automatisch dessen Funktion im Vorstand.

In der nächsten Mitgliederversammlung wird eine Ersatzperson für die restliche Wahlperiode gewählt.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Diese Bestimmung hat nur Wirkung für das Innenverhältnis des Vereins.

Vorstandssitzungen sind bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder beschlussfähig, nachdem ordnungsgemäß, d.h. schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen (Versendedatum Post/e-mail) eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst.

Im Innenverhältnis ist der gesamte Vorstand gleichberechtigt. Der im Außenverhältnis gesetzlich verantwortliche 1. Sprecher hat bei Beschlüssen Vetorecht hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen und der Haftung und kann, wenn Gesetzes- oder Haftungsgründe entgegenstehen, die Ausführung des /der Mehrheitsbeschlusses/-beschlüsse verweigern.

§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des 1. Sprechers sowie des Kassenwartes erfolgt in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Die Wahl des 2. Sprechers sowie des Geschäftsführers erfolgt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.

§ 12 Beitrag
Über die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, werden angemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus dem Verein gestrichen. Die eingegangenen Verpflichtungen des Mitglieds werden hierdurch nicht berührt.


§ 13 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassen- und Bankgeschäfte des Vereins. Die Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass jährlich ein Rechnungsprüfer neu zu wählen ist.

§ 14 Ehrenausschuss
Das Gremium besteht aus drei von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählten Mitgliedern. Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander bzw. mit dem WHC sind von diesem Gremium zu schlichten.

§ 15 Formvorschriften
Über alle Mitgliederversammlungen des Vereins sind Protokolle abzufassen und vom Protokollführer und dem 1. Sprecher bzw. bei Verhinderung vom 2. Sprecher zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden. Einsprüche gegen Protokolle können nur wegen Unvollständigkeit oder falscher Wiedergabe eingelegt werden. Dies innerhalb von 30 Tagen (Versendedatum Post/e-mail).

Über Besprechungen und Entscheidungen innerhalb des Vorstandes werden gleichfalls Niederschriften angefertigt und allen Vorstandsmitgliedern zur Information übersandt. Erfolgt innerhalb von 21 Tagen (Datum des Poststempels) nach Absendung des Protokolls von den Besprechungsteilnehmern kein Einspruch, gilt die Niederschrift als korrekt wiedergegeben.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sollte nach Berücksichtigung/Befriedung von Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll dies das Fleischrinder-Herdbuch-Bonn e. V. erhalten mit der Maßgabe, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


Meschede , den 05. November 2005